Erleben Sie Ihre Stimme als Teil des gesamten Körpers. Singen, Bewegen und Entspannen sind die drei wesentlichen Elemente dieses einmaligen Workshops. Lassen Sie sich einladen zu einer Entdeckungsreise für Körper und Stimme.
Sowohl packende Gospelsongs als auch ein ausgewogenes Verhältnis von Bewegung und Entspannung stehen auf dem Programm.
Angeleitet wird diese Reise für alle Interessierten von Benjamin Gail – Sänger, Chorleiter, Vocalcoach und Dr. med. Bettina Wurm – Ärztin, Psycho- und Körpertherapeutin.
Im Rahmen der Licher Kulturtage bieten Benjamin und ich zwei Workshops an: Samstag, 25.3.2023 und Samstag,1.4.2023,jeweils 15.00-18.00 Uhr, in den Räumen der Christusgemeinde LIch, Heinrich-Neeb-Str. 17. Anmeldung unter info@benjamingail.de.
Der nächste Termin für ein komplattes Wochende ist in Planung.
Als Team waren wir mit beim Gospelkirchentag in Hannover, 16.-18.Septermber 2022. Es war fantastisch!
„Meine Stimme ist untrennbar mit meinem Körper verbunden. Sie ist mir treuer Begleiter in allen Lebenslagen und gibt mir die Möglichkeit mich auszudrücken. Seit über zehn Jahren singe ich professionell und darf ebenso als Lehrer wie auch als Chorleiter Menschen im Umgang mit ihrer Stimme anleiten. Dabei ist mir ein voller Stimmklang aber auch ein gutes, entspanntes Körpergefühl sehr wichtig.“
„Im Laufe meines eigenen Lebens und meiner beruflichen Tätigkeit wird mir die Einbeziehung des Körpers immer wichtiger. Seit etlichen Jahren leite ich Kurse „Gutes für Leib und Seele“, wo Körperwahrnehmung, Entspannung, aber auch Kräftigung und Faszienarbeit kombiniert werden. Elemente davon werden an diesem Wochenende stattfinden.“
Freitag
Beginn mit dem gemeinsamen Abendessen
(18:00 Uhr, Anreise ab 16:30 Uhr)
bis Sonntag
Ende nach dem Mittagessen (ca. 14:00 Uhr)
AGBs
Stornobedingungen
Vertragskündigungen
Reisebedingungen der GbR Gail-Wurm
(Stand: 08.08.2016)
1. Abschluss des Reisevertrages
2. Zahlungsbedingungen
3. Leistungen
4. Leistungsänderungen
5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchungen
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9. Haftung des Reiseveranstalters
10. Gewährleistung
11. Beschränkung der Haftung
12. Mitwirkungspflicht
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15. Datenschutz
16. Verwendung von Bildmaterial
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
18. Gerichtsstand
1. Abschluss des Reisevertrages
(1) Reiseveranstalter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist die GbR Gail-Wurm, Erick-Kästner-Str. 4, 35423 Lich
(2) Den Freizeiten des Reiseveranstalters kann sich grundsätzlich jede(r) anschließen, sofern für das jeweilige Programm, keine Teilnahmebeschränkungen angegeben sind.
(3) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung muss schriftlich vorgenommen werden; bei minderjährigen Teilnehmern ist sie vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4) Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmer die Reisebestätigung zukommen lassen, die in Form eines Infobriefes erfolgt.
(5) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde bzw. bei Minderjährigen sein gesetzlicher Vertreter innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
(6) Mit der Anmeldung erkennt der Kunde an, dass die Reise nach Form und Inhalt dem christlichen Glauben entsprechend konzipiert ist.
(7) Von jedem Teilnehmer wird erwartet, dass er den Weisungen der verantwortlichen Leiter nachkommt.
(8) Die Anmeldekarte ist vom Kunden wahrheitsgemäß auszufüllen.
2. Zahlungsbedingungen
(1) Mit der Anmeldung sind 25 € anzuzahlen. Die Restzahlung ist bis zum 31. Januar 2017 ohne nochmalige Zahlungsaufforderung auf das auf dem Flyer genannte Konto zu leisten. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
(2) Wird der vereinbarte Anzahlungsbetrag oder der Reisepreis zu den in vorstehendem Absatz genannten Terminen nicht bezahlt, ist der Reiseveranstalter nach erfolglosem Ablauf einer zur Zahlung gesetzten Nachfrist zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren berechtigt, es sei denn, es läge bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor.
3. Leistungen
(1) Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Flyer sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in folgenden Infobriefen.
(2) Die in dem Flyer enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung dieser Angaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungsänderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
(2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Über die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen
(1) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt erfolgt schriftlich.
(2) Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt.
(3) Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts vom vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschalieren:
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 10 %
vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 20 %
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40 %
vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 60 %
vom 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt: 80 %
Bei Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise pauschal 80 % zuzüglich weiterer angefallener Kosten des Reiseveranstalters gem. 5.
(4) Der Teilnehmer schuldet den pauschalierten Schadensersatzanspruch nicht, wenn er den Nachweis erbringt, dass dem Reiseveranstalter durch seinen Rücktritt von der Reise kein Schaden entstanden ist oder dass der dem Reiseveranstalter entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
(5) Auf Wunsch des Teilnehmers nimmt der Reiseveranstalter, soweit durchführbar, bis zum 60. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Zur Abgeltung des erforderlichen Verwaltungsaufwands erhebt der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 €. Sofern dem Reiseveranstalter durch die Umbuchung Kosten gegenüber einzelnen Leistungsträgern entstehen, sind diese vom Teilnehmer zu erstatten. Als Umbuchungen gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Änderungen ab dem 59. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrundeliegenden Ausschreibung hinaus können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß der vorstehenden Absätze 1 bis 3 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
(5) Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(6) Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten 30,00 € zu verlangen. Das Recht zum Nachweis
niedrigerer oder nicht entstandener Kosten bleibt unberührt.
(7) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprünglich angemeldete Teilnehmer dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Zu einem sofortigen Ausschluss des Teilnehmers von der Reise ist der
Reiseveranstalter insbesondere in folgenden Fällen berechtigt:
1. Verstoß gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen;
2. Grober Verstoß gegen die Sitten und Gebräuche des Gastlandes;
3. Unzumutbare Beeinträchtigung des Miteinanders in der Gruppe;
4. Wiederholte Missachtung der Anordnungen der örtlichen Reiseleitung.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge;
b) bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Teilnehmer davon zu unterrichten;
c) bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) und er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Teilnehmer den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
(1) Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Flyer angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der dieser Angaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
(2) Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
(1) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2) Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
(3) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
(4) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Eines vorhergehenden Abhilfeverlangens bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
(5) Der Teilnehmer schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
(6) Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4100,00 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und Reise.
(3) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
(4) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht
(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
(2) Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
(1) Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
(2) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, sie sind durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Reiseveranstalters bedingt.
15. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten sind gemäß den einschlägigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz, geschützt.
16. Verwendung von Bildmaterial
Bildmaterial, welches von Mitarbeitern der Freizeit oder beauftragten Personen erzeugt wird, wird nur für eigene Zwecke des Reiseveranstalters verwendet (Flyer, Prospekte, Internetauftritt...). Sollten Sie mit dieser Verwendung nicht einverstanden sein, legen Sie bitte einen schriftlichen Widerruf bei der Freizeitleitung ein.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Gleiches gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
18. Gerichtsstand
(1) Gerichtssitz des Reiseveranstalters ist Gießen.
(2) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
(3) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.